mehr gefahrlos vorbringen. Damit wäre jedoch die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege in Frage gestellt. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt bei innerhalb des Verfahrens geäusserter Kritik nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Es darf auch das Verhalten des Gegners in Rechnung gestellt werden und eine massgebliche Rolle muss ganz allgemein spielen, ob ein begründeter Anlass zum scharfen Vorgehen des Rechtsanwaltes bestand. Die Aufsichtskommission hatte sich schon bisher an diesen vom Bundesgericht aufgestellten Richtlinien orientiert.