"3. a) Was die Kritik, die ein Anwalt im Rahmen eines Verfahrens vorbringt, anbelangt, hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung Folgendes festgehalten (z.B. BGE 106 Ia 104f., 103 Ia 432 und 96 I 527f, BGE vom 17. November 2000 [2P.133/2000]): In der Kritik an der Rechtspflege steht dem Anwalt weitgehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen - sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen - vorbringt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei;