{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG040011_2005-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CE400C03D5BC8CA1C125701800444B54_KG040011.pdf", "Checksum": "a18e53686dddc150154b1b183bd894ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG040011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensinterne Kritik an der Rechtspflege."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:48", "Checksum": "954594d83356cc822d48468356734021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040011\nRegeste:\nVerfahrensinterne Kritik an der Rechtspflege.\n\n4. Selbst wenn die Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes allenfalls einer gewissen Berechtigung nicht entbehren sollte - wobei\ndiese Frage offengelassen werden kann - ist sie jedenfalls in der vorgebrachten\nForm untolerierbar und sprengt den Rahmen einer sachlichen, harten Kritik bei\nweitem. Auch wenn der Beschuldigte aus seiner Sicht die Gewaltenteilung durch\ndiese Rechtsprechung gefährdet glaubt und dies als rechtsstaatlich bedenklich\nerachtet - was grundsätzlich als verständliches Anliegen erscheint - entbehrt dieser Vergleich der Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit derjenigen während\nder Zeit des Naziregimes in Deutschland jeglichen Realitätssinns und bedeutet\nmithin einen der gravierendsten Vorwürfe, der einer richterlichen Behörde unterstellt werden kann. Da der Beschuldigte selbst ausdrücklich erklärte, bezüglich\ndieser Zeit über fundierte historische Kenntnisse zu verfügen, musste ihm somit\nbewusst sein, welch erheblichen Vorwurf seine Äusserung beinhaltet. Diese Kritik\ngeht jedenfalls weit über den reinen Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung\nhinaus. Sie suggeriert eine willkürliche, regimetreue Rechtsprechung, welche\nnicht mehr dem demokratisch zustandegekommenen Gesetz verpflichtet ist, sondern dem Willen eines totalitären Systems gehorcht und in diesem Sinne die Aufhebung des Rechtsstaates bedeutet. Sie beinhaltet den Vorhalt der Anpassung\ndes Richters an politische Forderungen und damit seine Unfähigkeit, gesellschaftlichem und politischem Druck zu widerstehen. Damit wird insbesondere auch die\nUnabhängigkeit des Richters in Frage gestellt. Diese Bemerkung ist demnach als\ngrobe, haltlose Entgleisung und Verunglimpfung im oben zitierten Sinne der\nRechtsprechung zu werten, welche durch die nachträgliche Beschönigung in der\n- 4 -\n\nStellungnahme des Beschuldigten nicht relativiert und deren Ahndung lediglich\ndurch eine Ordnungsbusse nicht abgegolten werden kann. Die diesbezüglichen\nRechtfertigungen des Beschuldigten sind bei der Bemessung der anzuwendenden Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen.\n\nAbschliessend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem\nVorwurf gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat; dafür ist er zu disziplinieren.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über die\nAnwältinnen und Anwälte vom 3. März 2005\n"}