{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG040011_2005-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CE400C03D5BC8CA1C125701800444B54_KG040011.pdf", "Checksum": "a18e53686dddc150154b1b183bd894ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG040011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensinterne Kritik an der Rechtspflege."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:48", "Checksum": "954594d83356cc822d48468356734021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040011\nRegeste:\nVerfahrensinterne Kritik an der Rechtspflege.\n\nRA Z übt Kritik im Rahmen einer Einvernahme seines Mandanten in einer Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigem Anbau und Verkauf von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung äussert\nRA Z, die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Hanfsachen habe mit einem\nRechtsstaat nichts mehr zu tun: \"Das hatten wir letztmals von 33 bis 45\".\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"3. a) Was die Kritik, die ein Anwalt im Rahmen eines Verfahrens vorbringt,\nanbelangt, hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung Folgendes festgehalten (z.B. BGE 106 Ia 104f., 103 Ia 432 und 96 I 527f, BGE vom 17. November 2000 [2P.133/2000]): In der Kritik an der Rechtspflege steht dem Anwalt weitgehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen -\nsei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen -\nvorbringt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von\nihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus aber auch im Interesse der Sicherung einer integeren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden\nRechtspflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es\nnicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht des Anwaltes, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin,\ndass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt\nunbegründete Kritik verboten ist, kann er auch eine allenfalls begründete nicht\nmehr gefahrlos vorbringen. Damit wäre jedoch die Wirksamkeit der Kontrolle der\nRechtspflege in Frage gestellt. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der\nAnwalt bei innerhalb des Verfahrens geäusserter Kritik nur, wenn er eine Rüge\nwider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Es darf auch das Verhalten\ndes Gegners in Rechnung gestellt werden und eine massgebliche Rolle muss\nganz allgemein spielen, ob ein begründeter Anlass zum scharfen Vorgehen des\nRechtsanwaltes bestand. Die Aufsichtskommission hatte sich schon bisher an\ndiesen vom Bundesgericht aufgestellten Richtlinien orientiert.\n\nDiese weitgehende Freiheit für Kritik an der Rechtspflege besteht auch\nweiterhin unter der Herrschaft des BGFA und ergibt sich vorab aus dem Vertei-\n- 2 -\n\ndigungsrecht der vom Anwalt vertretenen Partei (Fellmann, in: Fellmann/Zindel,\nKommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 40). In zwei im Jahre\n2004 ergangenen Urteilen (BGE vom 4. Mai 2004 [2A.545/2003], BGE vom\n3. August 2004 [2A.448/2003]) äusserte sich das Bundesgericht praktisch wörtlich im Sinne der bisherigen, oben zitierten Rechsprechung.\n\nb) Zum Verhältnis zu Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) hat das Bundesgericht bereits mehrfach Stellung bezogen (vgl. BGE 113 Ia 309 ff. E. 4b S. 317;\nBGE 108 Ia 316 ff., Erw. 2a, 2b = Pra 72/1983, Nr. 51; vgl. ferner: Frowein, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2.A. 1996, zu Art. 10\nEMRK; insbesondere N 32 ff. zu Art. 10 EMRK; BGE vom 17. November 2000,\n[2P.133/2000]).\n\nDanach wäre die in Art. 10 EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit\nnicht verletzt, wenn ein Anwalt diszipliniert wird, weil er unsachliche Kritik geübt\nund sich dabei in dem für den Verkehr mit den Behörden gebotenen Ton vergriffen hat. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist somit nicht grenzenlos (Art. 10 Abs. 2\nEMRK). Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit halten vor Art. 10\nAbs. 2 EMRK stand, denn nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane fallen unter Bestimmungen zum Zwecke der Gewährleistung des Ansehens und der\nUnparteilichkeit der Rechtsprechung auch solche zum Schutze der Streitparteien\n(BGE 108 Ia 320). Art. 10 EMRK bedeutet somit nicht, dass der Anwalt bei seinen\nHandlungen / Äusserungen unbeschränkte Freiheit hätte und sich in seinen\nRechtsschriften bzw. Eingaben unsachlich, beleidigend oder gar ehrverletzend\nausdrücken darf.\n\nc) Es gilt auch zu beachten, dass Pflichtverletzungen von Rechtsanwälten\nim Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde, die diese selber ahnden kann /\nkönnte, von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte nur untersucht werden, wenn die der Behörde zur Verfügung stehenden Ordnungsstrafen (Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen, Zürcher Loseblattsammlung 312)\nnicht ausreichen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im\nKanton Zürich, Zürich 1988, S. 26).\n- 3 -\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass es einem Anwalt zwar grundsätzlich erlaubt ist, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt\nder Anwalt jedoch, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen oder Wertungen zu\nbeschränken. Somit bedarf es - um eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung zu begründen - offensichtlicher und gravierender Fehlleistungen bzw. grober, haltloser\nEntgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnt Bandbreite\ndes erlaubten Masses \"richtiger\" rechtlicher Würdigung bzw. von Einseitigkeit und\nSchärfe hinausgehen.\n\n"}