Das fragliche Schreiben trug unter der handschriftlichen Unterschrift den Vermerk: 'Z, Rechtsanwalt'. Aufgrund der Gestaltung und des Inhaltes des Schreibens vom 5. April 2001 war für den zuständigen Rechtsöffnungsrichter zwar ersichtlich, dass ein Mandatsverhältnis bestanden hat und der Beschuldigte für X anwaltlich tätig gewesen ist. Wie unter Ziffer 8 ausgeführt, sind im Rahmen der Geltendmachung von Honorarforderungen das Bestehen des Mandatsverhältnisses und der Umstand, dass eine offene Honorarrechnung vorliegt, Tatsachen, die unter der Herrschaft des BGFA vom Anwaltsgeheimnis nicht geschützt werden, da sie nicht als anvertraut im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA gelten.