9. Der Beschuldigte hat sein Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Mai 2003 zusammen mit dem Darlehensvertrag und seinem Kündigungsschreiben an X vom 5. April 2001 eingereicht. In letzterem teilte er X auf dem Briefpapier seiner Anwaltskanzlei mit, er hätte für sie „oft nicht kostendeckend“ gearbeitet. Um diese „Zusammenarbeit“ zu beenden, erlaube er sich, das Darlehen zu kündigen. Das fragliche Schreiben trug unter der handschriftlichen Unterschrift den Vermerk: 'Z, Rechtsanwalt'.