Das hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des BGFA die Anwältin und der Anwalt befugt sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuheben und alsdann das Sühnverfahren unter Beilage der Honorarrechnung einzuleiten, vorausgesetzt, dass keine von der Klientschaft anvertraute Tatsachen offenbart werden. Für weitergehende Handlungen, wie z.B. für die Verhandlung vor dem Friedensrichter, an der vom Klienten anvertraute Informationen preiszugeben sind, ist in- - 5 -