Damit sind - jedenfalls soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht - das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des BGFA die Anwältin und der Anwalt befugt sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuheben und alsdann das Sühnverfahren unter Beilage der Honorarrechnung einzuleiten, vorausgesetzt, dass keine von der Klientschaft anvertraute Tatsachen offenbart werden.