Weitere Tatsachen sind unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung von Art. 13 BGFA nicht geschützt. Damit sind - jedenfalls soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht - das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt.