8. Wie gesehen, unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der Kientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Das Berufsgeheimnis umfasst sämtliche der Anwältin oder dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente, die einen gewissen Bezug zur Ausübung des Anwaltsberufs haben (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999; BBl 1999 S. 6055). Art. 13 Abs. 1 BGFA schützt somit diejenigen Geheimnisse, die die Klientschaft der Anwältin oder dem Anwalt im Rahmen der Mandatsbeziehung anvertraut. Weitere Tatsachen sind unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung von Art.