7. Daran ändert nichts, dass der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird, das Entbindungsverfahren damit zumindest teilweise zu einer blossen Formalität geworden ist. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses als eine elementare Berufspflicht des Rechtsanwaltes und deren grosse Bedeutung für den Klienten gebietet es gleichwohl, jede Offenbarung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA, welche nicht auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Berechtigten beruht, zum Gegenstand eines Offenbarungsverfahrens zu - 4 -