Das für den Klienten ausserordentlich wichtige Berufsgeheimnis darf in keiner Weise ausgehöhlt werden. Deshalb kann der Entscheid über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses nicht allein dem Anwalt überlassen werden, vielmehr hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.