6. Vorab ist nochmals mit Nachdruck zu betonen, dass die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, zusammen mit der Treuepflicht zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten gegenüber dem Klienten gehört. Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwaltes soll dem Klienten die Gewähr bieten, dass er sich dem Anwalt rückhaltlos anvertrauen kann, ohne befürchten zu müssen, von diesem verraten zu werden. Aus diesem Grund hat die Aufsichtskommission von jeher hohe Anforderungen an ein höheres Interesse gestellt, welches allein die Offenbarung des Berufsgeheimnisses des Anwaltes rechtfertigen kann. Das für den Klienten ausserordentlich wichtige Berufsgeheimnis darf in keiner Weise ausgehöhlt werden.