Unter Hinweis auf den Berner Kommentar (Walter Fehlmann, Der einfache Auftrag, N. 92 zu Art. 398 OR) wurde überdies geltend gemacht, eine nachträgliche Berufung auf diese Geheimhaltungspflicht würde gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.