im Verfahren AK 2001/3, in: Anwaltsrevue 9/2002, S. 31 f). Die Zuger Aufsichtskommission geht davon aus, die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde zur Eintreibung einer Honorarforderung sei zu einer blossen Formalität geworden. Aufgrund des Wesens des Auftragsverhältnisses ergebe sich, dass das Interesse des Anwaltes an der Honorierung dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung grundsätzlich vorgehe. Unter Hinweis auf den Berner Kommentar (Walter Fehlmann, Der einfache Auftrag, N. 92 zu Art. 398 OR) wurde überdies geltend gemacht, eine nachträgliche Berufung auf diese Geheimhaltungspflicht würde gegen Treu und Glauben verstossen.