5. Nach einem neueren Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug ergibt sich aus der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwaltes eine stillschweigende Einwilligung, dass dieser im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung anrufen könne und in diesem Umfang bereits bei der Auftragserteilung von seiner Schweigepflicht entbunden sei (Entscheid vom 25. Juni 2002 - 3 -