4. Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde. Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 96 Nr. 124, S. 278; Testa, a.a.O., S. 157).