vertrat demgegenüber die Auffassung, dass § 14 Abs. 2 AnwG gemäss der bisherigen Praxis im Einklang mit dem eidgenössischen Strafrecht anzuwenden sei. Dem Rechtsanwalt könne keinesfalls die Frage, ob ein höheres Interesse zur Geheimnisoffenbarung vorliege, allein überlassen werden, sondern müsse zum Gegenstand eines Offenbarungsverfahrens gemacht werden (ZR 97 Nr. 26, S. 79 f).