willigt worden sei (ZR 97 Nr. 26, S. 78). Zur Begründung wurde angeführt, § 14 Abs. 2 AnwG ermächtige den Rechtsanwalt zur Offenbarung von Geheimnissen, wenn ein höheres Interesse es ihn als notwendig erscheinen lasse. Es werde zwar eingewendet, diese Bestimmung sei bundesrechtswidrig und stünde mit dem später in Kraft getretenen Art. 321 Ziff. 2 StGB in Widerspruch. Da der kantonale Gesetzgeber aber berechtigt sei, für das Berufsgeheimnis des Anwaltes bzw. dessen Verletzung unabhängig vom eidgenössischen Strafrecht eine Disziplinarordnung zu statuieren, sei diese Regelung in disziplinarrechtlicher Hinsicht für die Aufsichtskommission verbindlich. Eine Minderheit der Aufsichtskommission