2. Dem Anwaltsgeheimnis unterstehen sämtliche mit dem Mandat verbundenen Tatsachen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtskommission ist bereits der Umstand, dass ein Mandatsverhältnis mit einem Klienten besteht, geheimnisgeschützt (ZR 79 Nr. 61, S. 122; ZR 96 Nr. 33, S. 94; Testa, a.a.O., S. 156 mit Hinweisen). Die anwaltliche Schweigepflicht gilt dabei gegenüber jedermann, somit auch gegenüber Behörden und gegenüber Personen, die ihrerseits einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Lelio Vieli, Der Anwalt als Partei im Zivilrecht, S. 41 f; ZR 96 Nr. 33, S. 94).