Diese Berufspflicht entspricht der Regelung in § 14 Abs. 1 AnwG, wonach der Rechtsanwalt Geheimnisse wahrt, die ihm um seines Berufes willen anvertraut werden oder die er bei Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Diese Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist eine der elementarsten Berufspflichten der Rechtsanwälte, welche für die Klientschaft, die Rechtspflege und den Anwaltsstand überragende Bedeutung hat (ZR 96 Nr. 33, S. 93). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt. Gemäss Art.