Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: "1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Berufspflicht entspricht der Regelung in § 14 Abs. 1 AnwG, wonach der Rechtsanwalt Geheimnisse wahrt, die ihm um seines Berufes willen anvertraut werden oder die er bei Ausübung seines Berufes wahrnimmt.