{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG030038_2004-09-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2115F1C140101FD3C1256F190050B79E_KG030038.pdf", "Checksum": "8ca9f12875090b976ba8e519882d8a82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG030038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.09.2004 KG030038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "209448fc1b2eda4e0f5d5c5549f3ebdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.09.2004 KG030038\nRegeste:\nBerufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen.\n\n6. Vorab ist nochmals mit Nachdruck zu betonen, dass die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, zusammen mit der Treuepflicht zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten gegenüber dem Klienten gehört. Das Berufsgeheimnis der\nRechtsanwaltes soll dem Klienten die Gewähr bieten, dass er sich dem Anwalt\nrückhaltlos anvertrauen kann, ohne befürchten zu müssen, von diesem verraten\nzu werden. Aus diesem Grund hat die Aufsichtskommission von jeher hohe Anforderungen an ein höheres Interesse gestellt, welches allein die Offenbarung\ndes Berufsgeheimnisses des Anwaltes rechtfertigen kann. Das für den Klienten\nausserordentlich wichtige Berufsgeheimnis darf in keiner Weise ausgehöhlt werden. Deshalb kann der Entscheid über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses\nnicht allein dem Anwalt überlassen werden, vielmehr hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.\n\n7. Daran ändert nichts, dass der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird, das Entbindungsverfahren damit zumindest teilweise zu einer blossen Formalität geworden ist. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses\nals eine elementare Berufspflicht des Rechtsanwaltes und deren grosse Bedeutung für den Klienten gebietet es gleichwohl, jede Offenbarung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA, welche nicht auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Berechtigten beruht, zum Gegenstand eines Offenbarungsverfahrens zu\n- 4 -\n\nmachen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere mitzuberücksichtigen, dass\nsich die Frage einer Befreiung vom Anwaltsgeheimnis nicht nur zur Durchsetzung\nvon Honorarforderungen stellen kann, sondern beispielsweise auch im Zusammenhang mit einer möglichen Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Klienten oder im Hinblick auf allfällige Zeugenaussagen in einem gerichtlichen Verfahren. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Offenbarungsentscheid durch die\nAufsichtsbehörde unumgänglich, wenn das Berufsgeheimnis nicht ausgehöhlt\nwerden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 1 BGFA gerade keine § 14 Abs. 2 AnwG entsprechende Regelung enthält, wonach der\nRechtsanwalt bei einem höheren Interesse aufgrund eigener Entscheidung befugt\nist, Geheimnisse zu offenbaren.\n\n8. Wie gesehen, unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und\ngegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres\nBerufes von der Kientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Das Berufsgeheimnis umfasst sämtliche der Anwältin oder dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente, die einen gewissen Bezug zur Ausübung des Anwaltsberufs haben (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999; BBl 1999 S. 6055). Art. 13\nAbs. 1 BGFA schützt somit diejenigen Geheimnisse, die die Klientschaft der Anwältin oder dem Anwalt im Rahmen der Mandatsbeziehung anvertraut. Weitere\nTatsachen sind unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung von Art. 13\nBGFA nicht geschützt. Damit sind - jedenfalls soweit es um die Geltendmachung\nvon Honorarforderungen geht - das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die\nRechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das hat zur Folge,\ndass unter der Herrschaft des BGFA die Anwältin und der Anwalt befugt sind,\nohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuheben und alsdann das Sühnverfahren unter Beilage der Honorarrechnung einzuleiten, vorausgesetzt, dass keine von der Klientschaft anvertraute Tatsachen offenbart werden.\nFür weitergehende Handlungen, wie z.B. für die Verhandlung vor dem Friedensrichter, an der vom Klienten anvertraute Informationen preiszugeben sind, ist in-\n- 5 -\n\ndes nach wie vor eine ausdrückliche Einwilligung des Klienten oder aber eine\nEntbindung durch die Aufsichtskommission erforderlich.\n\n9. Der Beschuldigte hat sein Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Mai 2003 zusammen mit dem Darlehensvertrag und seinem Kündigungsschreiben an X vom\n5. April 2001 eingereicht. In letzterem teilte er X auf dem Briefpapier seiner Anwaltskanzlei mit, er hätte für sie „oft nicht kostendeckend“ gearbeitet. Um diese\n„Zusammenarbeit“ zu beenden, erlaube er sich, das Darlehen zu kündigen. Das\nfragliche Schreiben trug unter der handschriftlichen Unterschrift den Vermerk: 'Z,\nRechtsanwalt'. Aufgrund der Gestaltung und des Inhaltes des Schreibens vom 5.\nApril 2001 war für den zuständigen Rechtsöffnungsrichter zwar ersichtlich, dass\nein Mandatsverhältnis bestanden hat und der Beschuldigte für X anwaltlich tätig\ngewesen ist. Wie unter Ziffer 8 ausgeführt, sind im Rahmen der Geltendmachung\nvon Honorarforderungen das Bestehen des Mandatsverhältnisses und der Umstand, dass eine offene Honorarrechnung vorliegt, Tatsachen, die unter der Herrschaft des BGFA vom Anwaltsgeheimnis nicht geschützt werden, da sie nicht als\nanvertraut im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA gelten. Demzufolge hat der Beschuldigte das Anwaltsgeheimnis und damit Berufsregeln im Sinne von Art. 13\nAbs. 1 BGFA nicht verletzt, und das Verfahren ist einzustellen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über die\nRechtsanwälte vom 2. September 2004\n"}