{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG030038_2004-09-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2115F1C140101FD3C1256F190050B79E_KG030038.pdf", "Checksum": "8ca9f12875090b976ba8e519882d8a82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG030038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.09.2004 KG030038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "209448fc1b2eda4e0f5d5c5549f3ebdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.09.2004 KG030038\nRegeste:\nBerufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte:\n\n\"1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich\nunbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was\nihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese\nBerufspflicht entspricht der Regelung in § 14 Abs. 1 AnwG, wonach der Rechtsanwalt Geheimnisse wahrt, die ihm um seines Berufes willen anvertraut werden\noder die er bei Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Diese Pflicht zur Wahrung\ndes Berufsgeheimnisses ist eine der elementarsten Berufspflichten der Rechtsanwälte, welche für die Klientschaft, die Rechtspflege und den Anwaltsstand überragende Bedeutung hat (ZR 96 Nr. 33, S. 93). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur\ndisziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt. Gemäss Art. 321 Ziff. 1\nStGB werden Rechtsanwälte auf Antrag hin bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in\ndessen Ausübung wahrgenommen haben.\n\n2. Dem Anwaltsgeheimnis unterstehen sämtliche mit dem Mandat verbundenen Tatsachen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtskommission ist\nbereits der Umstand, dass ein Mandatsverhältnis mit einem Klienten besteht,\ngeheimnisgeschützt (ZR 79 Nr. 61, S. 122; ZR 96 Nr. 33, S. 94; Testa, a.a.O.,\nS. 156 mit Hinweisen). Die anwaltliche Schweigepflicht gilt dabei gegenüber jedermann, somit auch gegenüber Behörden und gegenüber Personen, die ihrerseits einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Lelio Vieli, Der Anwalt als Partei\nim Zivilrecht, S. 41 f; ZR 96 Nr. 33, S. 94). Dementsprechend hat die Aufsichtskommission in früheren Entscheiden die Nennung des Mandatsverhältnisses im\nRahmen eines Sühnverfahrens oder die Bezeichnung einer Forderung als Honorarforderung im Rahmen einer Betreibung als Verletzung des Anwaltsgeheimnisses qualifiziert (ZR 96 Nr. 33, S. 94; ZR 58 Nr. 115; Vieli, a.a.O., S. 42).\n\n3. Diese Praxis hat die Aufsichtskommission im Jahre 1997 teilweise geändert\nund entschieden, es liege kein Verstoss gegen § 14 AnwG vor, wenn der Rechtsanwalt bei Vorliegen höherer Interessen in einer Betreibung das Mandatsverhältnis offenbare, ohne dass ihm dies vorgängig von der Aufsichtskommission be-\n- 2 -\n\nwilligt worden sei (ZR 97 Nr. 26, S. 78). Zur Begründung wurde angeführt, § 14\nAbs. 2 AnwG ermächtige den Rechtsanwalt zur Offenbarung von Geheimnissen,\nwenn ein höheres Interesse es ihn als notwendig erscheinen lasse. Es werde\nzwar eingewendet, diese Bestimmung sei bundesrechtswidrig und stünde mit dem\nspäter in Kraft getretenen Art. 321 Ziff. 2 StGB in Widerspruch. Da der kantonale\nGesetzgeber aber berechtigt sei, für das Berufsgeheimnis des Anwaltes bzw.\ndessen Verletzung unabhängig vom eidgenössischen Strafrecht eine Disziplinarordnung zu statuieren, sei diese Regelung in disziplinarrechtlicher Hinsicht für\ndie Aufsichtskommission verbindlich. Eine Minderheit der Aufsichtskommission\nvertrat demgegenüber die Auffassung, dass § 14 Abs. 2 AnwG gemäss der bisherigen Praxis im Einklang mit dem eidgenössischen Strafrecht anzuwenden sei.\nDem Rechtsanwalt könne keinesfalls die Frage, ob ein höheres Interesse zur Geheimnisoffenbarung vorliege, allein überlassen werden, sondern müsse zum Gegenstand eines Offenbarungsverfahrens gemacht werden (ZR 97 Nr. 26, S. 79 f).\n\n4. Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient\nseine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission\nvom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde. Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller\nRegel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 96 Nr. 124, S. 278; Testa, a.a.O.,\nS. 157). Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht in diesem Zusammenhang normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre\nals andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint.\n\n5. Nach einem neueren Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug ergibt sich aus der Verpflichtung des Klienten zur\nHonorierung des von ihm beauftragten Anwaltes eine stillschweigende Einwilligung, dass dieser im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden\nHonorarforderung anrufen könne und in diesem Umfang bereits bei der Auftragserteilung von seiner Schweigepflicht entbunden sei (Entscheid vom 25. Juni 2002\n- 3 -\n\nim Verfahren AK 2001/3, in: Anwaltsrevue 9/2002, S. 31 f). Die Zuger Aufsichtskommission geht davon aus, die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die\nAufsichtsbehörde zur Eintreibung einer Honorarforderung sei zu einer blossen\nFormalität geworden. Aufgrund des Wesens des Auftragsverhältnisses ergebe\nsich, dass das Interesse des Anwaltes an der Honorierung dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung grundsätzlich vorgehe. Unter Hinweis auf den Berner Kommentar (Walter Fehlmann, Der einfache Auftrag, N. 92 zu Art. 398 OR)\nwurde überdies geltend gemacht, eine nachträgliche Berufung auf diese\nGeheimhaltungspflicht würde gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n\n"}