Es liegt nicht im Aufgabenbereich der Aufsichtskommission abzuklären, ob eine strafrechtliche Nötigung vorliegt oder nicht – dafür sind die Strafuntersuchungsbehörden bzw. der Strafrichter zuständig. Was anderseits die Verletzung anwaltlicher Berufspflichten betrifft, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gegen solche Pflichten verstossenden Drohung des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat lediglich angedroht, bei Nichtüberweisung des Restguthabens seiner Mandantin auftragsgemäss die ihm als geboten erscheinenden rechtlichen Schritte einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Diese Androhung entspricht üblichem anwaltlichem Vorgehen und ist nicht zu beanstanden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004