4. Es bleibt der Vorwurf des Verzeigers, der Beschuldigte habe ihn in nötigender Absicht der Veruntreuung und des Betruges bezichtigt. Soweit der Verzeiger damit eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn meint, ist auf die soeben erwähnte Praxis der Aufsichtskommission zu Ehrverletzungsvorwürfen zu verweisen. Es liegt nicht im Aufgabenbereich der Aufsichtskommission abzuklären, ob eine strafrechtliche Nötigung vorliegt oder nicht – dafür sind die Strafuntersuchungsbehörden bzw. der Strafrichter zuständig.