An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Recht fest. Davon abzuweichen besteht um so weniger ein Grund, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verzeiger dem Beschuldigten ausdrücklich angedroht hat, neben der disziplinarrechtlichen Verzeigung auch eine Ehrverletzungsklage einreichen zu wollen. - 2 -