3. Insoweit der Verzeiger dem Beschuldigten eine disziplinarrechtlich zu ahndende Ehrverletzung vorwirft, ist indessen zunächst auf die ständige Praxis der Aufsichtskommission hinzuweisen, wonach letztere es ablehnt, bei Ehrverletzungsvorwürfen anstelle der dafür zuständigen Strafuntersuchungsbehörden die Rolle einer billigen Entscheidungsinstanz zu übernehmen (SJZ 91/1995 Nr. 21, S. 400). An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Recht fest.