2. Art. 12 lit. a BGFA statuiert, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 AnwG. Aus letzterer Generalklausel hat die Praxis seit jeher gewisse Anstandspflichten im Umgang auch mit dem Prozessgegner abgeleitet. Demnach sind persönliche Verunglimpfungen, die wider bes-se- res Wissen erfolgen und/oder unnötig verletzend abgefasst sind, zu unterlas-sen (ZR 97/1998 Nr. 93). Diese Praxis ist auch unter der neuen Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA massgeblich.