"1. Das beanstandete Verhalten des Beschuldigten fällt in die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGFA. Die Frage, ob eine Disziplinarmassnahme auszufällen ist, ist daher ausschliesslich gestützt auf das BGFA zu prüfen. Dieses Gesetz enthält die Berufsregeln in abschliessender Form, jedenfalls für diejenigen Anwälte, die in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) und – wie der Beschuldigte – im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 6 BGFA).