{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG030029_2004-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/314986896C46DB14C1256F190049DD3C_KG030029.pdf", "Checksum": "168276bda642e988c469d03d428484dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG030029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2004 KG030029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kognition bei Ehrverletzungsvorwürfen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:53", "Checksum": "6d04e78f8bd5f7f5ef3de2ce9d3a7311", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2004 KG030029\nRegeste:\nKognition bei Ehrverletzungsvorwürfen.\n\nKeine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA wenn angedroht wird, es würden bei\nNichtüberweisung eines behaupteten Guthabens die geboten erscheinenden\nrechtlichen Schritte eingeleitet bzw. weiterverfolgt.\n\nAus einem Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte:\n\n\"1. Das beanstandete Verhalten des Beschuldigten fällt in die Zeit nach\ndem Inkrafttreten des BGFA. Die Frage, ob eine Disziplinarmassnahme auszufällen ist, ist daher ausschliesslich gestützt auf das BGFA zu prüfen. Dieses Gesetz\nenthält die Berufsregeln in abschliessender Form, jedenfalls für diejenigen Anwälte, die in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) und – wie der Beschuldigte – im\nkantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 6 BGFA).\n\n2. Art. 12 lit. a BGFA statuiert, dass Anwältinnen und Anwälte ihren\nBeruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 AnwG. Aus letzterer Generalklausel hat die\nPraxis seit jeher gewisse Anstandspflichten im Umgang auch mit dem Prozessgegner abgeleitet. Demnach sind persönliche Verunglimpfungen, die wider bes-se-\nres Wissen erfolgen und/oder unnötig verletzend abgefasst sind, zu unterlas-sen\n(ZR 97/1998 Nr. 93). Diese Praxis ist auch unter der neuen Generalklausel von\nArt. 12 lit. a BGFA massgeblich.\n\n3. Insoweit der Verzeiger dem Beschuldigten eine disziplinarrechtlich zu\nahndende Ehrverletzung vorwirft, ist indessen zunächst auf die ständige Praxis\nder Aufsichtskommission hinzuweisen, wonach letztere es ablehnt, bei Ehrverletzungsvorwürfen anstelle der dafür zuständigen Strafuntersuchungsbehörden die\nRolle einer billigen Entscheidungsinstanz zu übernehmen (SJZ 91/1995 Nr. 21,\nS. 400). An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen\nRecht fest. Davon abzuweichen besteht um so weniger ein Grund, wenn – wie im\nvorliegenden Fall – der Verzeiger dem Beschuldigten ausdrücklich angedroht hat,\nneben der disziplinarrechtlichen Verzeigung auch eine Ehrverletzungsklage einreichen zu wollen.\n- 2 -\n\n4. Es bleibt der Vorwurf des Verzeigers, der Beschuldigte habe ihn in\nnötigender Absicht der Veruntreuung und des Betruges bezichtigt. Soweit der\nVerzeiger damit eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn meint, ist auf die soeben\nerwähnte Praxis der Aufsichtskommission zu Ehrverletzungsvorwürfen zu verweisen. Es liegt nicht im Aufgabenbereich der Aufsichtskommission abzuklären,\nob eine strafrechtliche Nötigung vorliegt oder nicht – dafür sind die Strafuntersuchungsbehörden bzw. der Strafrichter zuständig. Was anderseits die Verletzung\nanwaltlicher Berufspflichten betrifft, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gegen solche Pflichten verstossenden Drohung des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat lediglich angedroht, bei Nichtüberweisung des Restguthabens seiner Mandantin auftragsgemäss die ihm als geboten erscheinenden\nrechtlichen Schritte einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Diese Androhung entspricht üblichem anwaltlichem Vorgehen und ist nicht zu beanstanden.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über\ndie Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004\n"}