5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich im Doppel Beschwerde im Sinne von § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Obergericht des Kantons Zürich Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte