Anzufügen bleibt, dass die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf allfällige weitere Eintragungen im Archiv der Aufsichtskommission verbleiben und Änderungen dieser Unterlagen – soweit diese für die Registrierung im kantonalen Anwaltsregister relevant sind – der Aufsichtskommission unverzüglich mitzuteilen sind (Art. 12 lit. j BGFA). 7. Kostenfolgen Die Kosten werden in analoger Anwendung von § 8 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 auferlegt. - 18 - Die Aufsichtskommission beschliesst: