Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Anforderungen an die interdisziplinäre Anwaltskörperschaft weiterhin gemäss der bisherigen Rechtsprechung der Aufsichtskommission zu beurteilen sind (ZR 105 Nr. 71, S. 294 ff). Die von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen der C._____ AG (Urk. 2/1-11, Urk. 3-6, Urk. 7/2) erfüllen diese Anforderungen. - 17 - Demgemäss sind die Einträge der zwei Gesuchsteller sowie der weiteren zwei bei der C._____ AG angestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss Liste der Gesuchsteller (Urk. 2/5) im Anwaltsregister des Kantons Zürich anzupassen.