Die Praxis lehrt etwas anderes. Die interdisziplinären Anwaltskörperschaften finden ausgewiesene Experten und es zeigt sich damit, dass die Auflage der Mandatsverantwortung bei einer registrierten Person nicht zu derartigen Spannungen führt, dass – wie in der Dissertation befürchtet – die Kanzleien zurück zu 100% Anwaltskontrolle mutieren (Jérôme Gurtner, op. cit., S. 375). Damit finden sich also keine Argumente, warum die Auflage der "Mandatsverantwortung" ungenügend sein soll und keine angemessene Disziplinaraufsicht erlaubt. 6. Zusammenfassung