, S. 370 ff). Diese institutionelle Verantwortung für die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten muss jedenfalls für die registrierten Anwältinnen und Anwälte von interdisziplinären Kanzleien (unbesehen davon, ob als Anwaltskörperschaft oder als Personengesellschaft konstituiert) der berufsrechtliche Standard sein. Auch aufgrund dieser Verantwortung wird bei einem BGFA verletzenden Verhalten von Nicht-Anwälten in multidisziplinären Anwaltskanzleien die Disziplinierung der registrierten Anwältinnen oder Anwälte greifen. - 16 -