Zudem hatte sich die Kommission in zwei Entscheiden vom 2. Februar 2017 (einer der Entscheide ist noch nicht rechtskräftig) mit der Grundsatzfrage zu befassen, wie ein berufsrechtlich zu beanstandendes Verhalten von Nicht-Anwälten in einer interdisziplinären Anwaltskörperschaft zu sanktionieren ist (KG150042-O und KG150043-O). Die Kommission hat in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten, dass für die Zulassung interdisziplinärer Anwaltskörperschaften sachlogisch eine institutionelle Gewährspflicht jener besteht, die die Anwaltskörperschaft als registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrschen (siehe dazu, wenn auch kritisch, Jérôme Gurtner, op. cit., S. 370 ff).