Denn wenn einem Nicht-Anwalt bei seiner massgeblichen Mitwirkung in einem Mandat eine registrierte Anwältin oder ein Anwalt zur Überprüfung der anwaltsrechtlich relevanten Pflichten beigegeben wird, steht auch fest, welche im Anwaltsregister eingetragene Person bei Verletzung der Unabhängigkeit, des konfliktfreien Handels oder des Anwaltsgeheimnisses zu disziplinieren ist. Damit ist die Einhaltung des BGFA auch in den Fällen der Mitwirkung eines Nicht-Anwalts mit einer Sanktion durch die Aufsichtskommission bewehrt.