Abgesehen von diesen dogmatischen Überlegungen kann aber in Anbetracht der vorgegebenen Auflagen auch die Disziplinaraufsicht bei interdisziplinären Anwaltskörperschaften greifen. Denn wenn einem Nicht-Anwalt bei seiner massgeblichen Mitwirkung in einem Mandat eine registrierte Anwältin oder ein Anwalt zur Überprüfung der anwaltsrechtlich relevanten Pflichten beigegeben wird, steht auch fest, welche im Anwaltsregister eingetragene Person bei Verletzung der Unabhängigkeit, des konfliktfreien Handels oder des Anwaltsgeheimnisses zu disziplinieren ist.