schwerwiegendere Sanktion sein, als die Disziplinierung durch die Aufsichtsbehörde. Das Berufsgeheimnis ist in der interdisziplinären Anwaltskörperschaft auch aus diesen Blickwinkeln gut geschützt. 5. Die Disziplinaraufsicht Die Voraussetzung für die Registrierung, d. h. für die Berufsausübung, wird naturgemäss vor Beginn der Berufstätigkeit geprüft. Die Disziplinaraufsicht dagegen - 15 - greift erst nach Beginn der Berufsausübung. Die Frage, wer der Disziplinaraufsicht unterstellt ist, wird also im Rahmen der Eintragung nicht geprüft.