Im Übrigen würde sich ein das Geheimnis brechendes Verwaltungsratsmitglied mit seinem Vorgehen persönlich haftbar machen (Art. 754 OR). Eine Haftpflicht gegenüber der Anwaltskörperschaft wird auch aus dem Arbeitsvertrag des Nicht- Anwaltes resultieren. Zu all diesen Haftungsrisiken kommt dazu, dass der Nicht- Anwalt mit seinem Geheimnisbruch die Anwaltskörperschaft, die Mandatsträgerin und Vertragspartnerin des Klienten ist, d. h. seine eigene Gesellschaft schädigen würde. Zudem dürfte die Verletzung des Geheimnisses dazu führen, dass der Nicht-Anwalt aus dem Kreis der Aktionäre ausgeschlossen wird (vgl. oben Ziff. 3.1.3) und er seine Gesellschafterstellung verliert. Das dürfte eine noch