ratspräsidentin wird ihn stoppen. Und wenn der Nicht-Anwalt sein Einsichtsgesuch an den Gesamtverwaltungsrat weiterzieht (vgl. Art. 715a Abs. 5 OR), wird in diesem die Mehrheit der registrierten Anwältinnen und Anwälte entscheiden, ob dem Begehren stattgegeben wird. Das bedeutet, dass die vom Bundesgericht – wegen der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat - als "Gefährder" betrachteten Nicht- Anwälte von den registrierten Anwältinnen und Anwälten nicht nur betreffend Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, sondern auch betreffend Geheimnisverrat unter Kontrolle gehalten werden können.