Nun sieht das Bundesgericht eine besondere Gefahr für das Berufsgeheimnis, wenn der Nicht-Anwalt Einsitz in den Verwaltungsrat der interdisziplinären Anwaltskörperschaft nimmt (BGer 2C_1054/2016, 2C_1059/2016, Erw 5.3.3) und verweist auf das Einsichtsrecht der Verwaltungsratsmitglieder. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Verwaltungsratsmitglied, das in vorsätzlicher Weise in den Mandaten der Anwaltskörperschaft nach Klientengeheimnissen sucht und sie verraten will – "le petit truand du quartier" – nicht weit kommt. Art. 715a Abs. 3 OR hält fest: "Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit