Es gibt keinen Grund, den Begriff "Hilfsperson" im Zusammenhang mit der interdisziplinären Körperschaft eng auszulegen. Warum soll die Stellung des Aktionärs als unvereinbar mit der Funktion einer Hilfsperson für fachspezifische Aufgaben wie Buchprüfung, Steuerberatung oder IT-Forensik sein? Der Nicht-Anwalt als Gesellschafter soll die grössere Gefährdung des Berufsgeheimnisses darstellen als der angestellte Experte? Das ist systematisch inkonsistent und zudem nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Klientenschutz ist mit einer weiten Auslegung des Begriffs "Hilfsperson" gewährleistet.