Die Verpflichtungserklärung zur Geheimniswahrung, die Art. 13 Abs. 2 BGFA auferlegt, und die Mandatsverantwortung der registrierten Anwältin oder des registrierten Anwalt stellen die Wahrung des Klientengeheimnisses in der interdisziplinären Anwaltskörperschaft sicher.