Dabei geht es hier einzig um das Erfordernis der richtigen Organisation der Anwaltskörperschaft zur Sicherung der unabhängigen Berufsausübung. Für eine Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses sei in der fraglichen Anwaltskörperschaft (oder auch sonstigen Kanzleigemeinschaften) nicht gewährleistet, fehlt die gesetzliche Grundlage. Weil sich das Bundesgericht im genannten Entscheid dennoch auch auf das Anwaltsgeheimnis beruft, fügt die Kommission nachstehend ihre Überlegungen an. 4.2 Wahrung des Anwaltsgeheimnisses in der interdisziplinären Anwaltskörperschaft