Das ist die tägliche Arbeit für Anwältinnen und Anwälte, und wenn sie in dieser Beziehung einen Nicht-Anwalt überwachen, ist das keine schwer zu bewältigende, sondern eine überblickbare Aufgabe (a. M. ohne überzeugende Begründung: Jérôme Gurtner, op. cit., S. 378). Zudem steht – wie bereits im Zusammenhang mit der institutionellen Unabhängigkeit erwähnt – dem Verwaltungsrat kein Weisungsrecht bezüglich der konkreten Mandatsführung zu. - 12 - Die anwaltsrechtliche Mandatsführung (Unabhängigkeit und konfliktfreies Handeln) liegt bei der mitwirkenden Anwältin bzw. beim mitwirkenden Anwalt und die materielle Unabhängigkeit ist damit gewahrt.