Unabhängigkeit und Handeln frei von Interessenkonflikt sind in der Praxis ganz eng verzahnt. Unabhängigkeit heisst, dass mandatsstörende Einflüsse ausgeschlossen sind. In der Literatur wird das so beschrieben, dass die "Unabhängigkeit nicht weiter als ein Verbot von Interessenkonflikten geht" (Kaspar Schiller, Anwaltliche Unabhängigkeit, Anwaltsrevue 10/2011, S. 421 ff, Schlussbemerkungen S. 428). Ob diese Feststellung in ihrer Prägnanz richtig ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls widerspiegelt sich in der Jahrzehnte langen Rechtsprechung der Aufsichtskommission der enge Zusammenhang.