Das Bundesgericht stellt in seiner neuen Rechtsprechung nicht in Frage, dass der Anwalt einen Experten beiziehen oder auch anstellen darf (siehe BGer 2C_1054/2016, 2C_1059/2016, Erw. 5.3.3). In vielen Fällen wird es die Sorgfaltspflicht der Anwältin oder des Anwalts sogar gebieten, einen Nicht-Anwalt beizuziehen. Allerdings sieht das Bundesgericht einen gewichtigen Unterschied darin, ob der Experte (d. h. der Nicht-Anwalt) als Nicht-Gesellschafter oder als Organ bei der Mandatsführung mitwirkt.