Gestützt auf die obigen Erwägungen darf davon ausgegangen werden, dass bei einer Minderheit von 25% Nicht-Anwälten nicht "mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen der Unabhängigkeit geschlossen werden muss" (vgl. oben Ziff. 3.1 erster Absatz). - 11 - 3.3 Die materielle Unabhängigkeit